Ausbildung & Zukunft
Befristete Verträge: Arbeit bis zum Schluss
Die Basics
Seit 2001 sind befristete Arbeitsverträge gesetzlich genau geregelt, und zwar im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“. Darin ist festgelegt, dass Befristungen prinzipiell mit und ohne Grund zulässig sind – für jede Stelle, egal ob für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Zeit. Ob es sich bei der Befristung um zwei Wochen oder eineinhalb Jahre handelt, ist ebenfalls gleich. Zudem können befristete Arbeitsverträge entweder für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel für einen Monat oder ein Jahr) oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa bis zum 31. Dezember eines Jahres, vereinbart werden.
Ganz wichtig: Befristete Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, damit sie wirksam sind! Das bedeutet: Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, ist sie nicht gültig und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Befristung mit Grund
Oft gibt es einen Grund dafür, dass der Vertrag befristet wird:
- Der einjährige „Gesellenvertrag“ im Anschluss an eine Ausbildung,
- die Elternzeit-Vertretung für eine Kollegin oder
- ein bestimmtes Projekt, für das man vorübergehend eingestellt wird.
In diesen Fällen spricht das Gesetz von einem „sachlichen Grund“, der die Befristung rechtfertigt. Im Prinzip können Arbeitgeber – bei sachlicher Begründung – Ihnen immer wieder einen befristeten Vertrag ausstellen; auch als Kettenarbeitsverträge bekannt. Je häufiger Ihr Chef das macht, umso schwieriger wird es aber, einen sachlichen Grund zu finden, der vor einem Arbeitsgericht Bestand hat.
Befristung ohne Grund
Der Arbeitgeber kann Ihnen aber auch ohne Grund einen befristeten Vertrag anbieten. Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen recht deutlich: Eine solche Befristung ist maximal für zwei Jahre zulässig. Und in dieser Zeit darf der Vertrag auch höchstens dreimal verlängert werden. Wer zuvor schon mal beim gleichen Arbeitgeber angestellt war, darf überhaupt keinen grundlos befristeten Vertrag mehr bekommen. Ausgenommen davon: der Vertrag über eine Ausbildung.
Befristeter Einstieg in ein neues Unternehmen
Für den Fall, dass Sie Ihren Berufsweg in einem frisch gegründeten Unternehmen starten, trifft Sie die Ausnahme von der Regel: Denn hier sind befristete Verträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. In dieser Zeitspanne können die Verträge auch mehrfach verlängert werden.
Achtung: Zu den neu gegründeten Unternehmen zählen Firmen dem Gesetz zufolge bis vier Jahre nach der Gründung! Ist der Betrieb aus der Umstrukturierung eines anderen Unternehmens hervorgegangen, gilt er nicht als neu gegründet.

