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Studium & Zukunft

Jobben und Sozialversicherung

Viele Studierende finanzieren ihr Studium durch Nebenjobs. Dabei können Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Welche Regelungen dabei zu beachten sind erfahren Sie hier!

„Ordentlich studieren” und jobben

Studierende, die nebenbei arbeiten, müssen in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn sie „ordentlich studieren”, sich also weiter überwiegend ihrem Studium widmen. Einfach immatrikuliert zu sein, reicht als Nachweis nicht: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit im Job nicht mehr als 20 Stunden betragen. Wird überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden gejobbt, darf diese Grenze überschritten werden. In den Semesterferien gibt es keine zeitliche Beschränkung. Übersteigt das Einkommen 400 Euro, werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig.

Die geringfügigen Beschäftigungen spielen deshalb für Studierende eine wichtige Rolle: Bei diesen kann es sich sowohl um kurzfristige Beschäftigungen (maximal zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr) als auch um geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Jobs) handeln.

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